Der Zeuge der Anklage - Neue Kronzeugenregelung ab 01.09.2009

Der aus dem angloamerikanischen Recht stammende Kronzeuge (witness for the crown) ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Er unterscheidet sich vom „normalen“ Zeugen dadurch, dass er selbst entweder Mittäter derselben Straftat ist oder einer anderen Straftat beschuldigt wird.
Die Besonderheit besteht darin, dass der Kronzeuge unter bestimmten Voraussetzungen als „Gegenleistung“ dafür, dass er für die Staatsanwaltschaft aussagt, eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit für seine eigene Straftat erhält.
Solche Kronzeugenregelungen gab und gibt es auch im Deutschen Strafprozessrecht. Im Jahre 1989 wurde im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine befristete, mehrfach verlängerte und 1999 wieder abgeschaffte Kronzeugenregelung eingeführt.
Heute gibt es eine solche Regelung noch im Bereich des Betäubungsmittelrechts (§ 31 BtmG), der Geldwäsche (§ 261 Abs. 9 StGB) und seit 01.09.2009 auch in der neuen Vorschrift des § 46 b StGB.
Nach § 46 b StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe des Kronzeugen mildern oder u.U. sogar ganz von Strafe absehen, wenn der Kronzeuge durch seine Aussage wesentlich oder rechtzeitig zur Aufklärung bzw. Verhinderung von bestimmten schweren Straftaten beiträgt.
Es bleibt abzuwarten, wie viele Straftäter von der neuen Gesetzesregelung Gebrauch machen und versuchen werden, in den Genuss einer solchen Strafmilderung oder gar Straffreiheit zu kommen.
Ein Beschuldigter sollte Angeboten oder auch nur Hinweisen der Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) oder des Gerichts auf die Möglichkeit einer Strafmilderung oder Straffreiheit stets kritisch gegenüber stehen und sorgfältig überlegen, ob es sich tatsächlich „lohnt“, sich auf ein solches „Geschäft“ einzulassen. Auf keinen Fall darf man sich unüberlegt und vorschnell zu einer Aussage als Kronzeuge hinreißen lassen und sollte stets vorher fachkundigen Rat durch einen Strafverteidiger seines Vertrauens einholen. Falls Sie dazu in einem konkreten Einzelfall Fragen haben, stehen Ihnen in unserer Kanzlei zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung.