Neu ab 01.01.2010: Kein Gefängnis ohne Anwalt

Mit Wirkung ab 01.01.2010 ist ein neues Untersuchungshaftrecht in Kraft getreten. Eine in der Praxis sehr bedeutsame Änderung bringt die neue Vorschrift des § 140 Abs.1 Nr. 4 Strafprozessordnung. Danach liegt eine sog. notwendige Verteidigung immer dann vor, wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen werden soll. Das bedeutet, dass jetzt jeder Beschuldigte vom ersten Tag der Untersuchungshaft an einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat. Dazu hat u.a. die Rechtsanwaltskammer München eine Liste erstellt, in der alle Rechtsanwälte eingetragen sind, die sich bereit erklärt haben, in einem solchen Fall als Pflichtverteidiger tätig zu sein. Diese Liste kann jeder einsehen. Gehen Sie dazu auf die Internetseite der Rechtsanwaltskammer unter www.rak-muenchen.de. Klicken Sie links oben auf das Register „Mitgliederverzeichnis“. Setzen Sie unter der Rubrik „Besonderheiten“ ein Häckchen bei „Pflichtverteidiger“ und geben Sie dann noch den Ort an, in dem Sie einen Pflichtverteidiger suchen wollen. Nachdem Sie unten auf der Seite den Sicherheitscode eingegeben und den Button „suchen“ gedrückt haben, erscheint eine entsprechende Liste. Weil wir es für außerordentlich wichtig halten, dass jeder, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, sofort einen Anwalt zur Seite hat, haben auch wir uns bereit erklärt, solche Mandate anzunehmen.