Neue Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber ab 01.01.2015

Für sog. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte (außer in Privathaushalten) sowie für alle Mitarbeiter in bestimmten Branchen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbungsgewerbe, Transportgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft) müssen Arbeitgeber ab 01.01.2015 den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des auf den siebten Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen muß der Arbeitgeber zwei Jahre aufbewahren. Verstöße dagegen können mit Geldbußen bis 30.000,00 € geahndet werden.