Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2013

Ab 01.07.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Der Grundfreibetrag für den Schuldner steigt von bisher 1.028,89 EUR auf nunmehr 1.045,04 EUR.

Gewährt der Schuldner einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Personen Unterhalt, dann erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Die genauen Beträge, abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, können Sie bei uns erfragen.

Zu beachten ist, dass die Pfändungsfreigrenzen nicht gelten, wenn die Forderung des Gläubiger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B.: bei einem Betrug) stammt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner eine Verpflichtung eingeht, obwohl er weiß, dass er diese nicht erfüllen kann. Eine aus einer unerlaubten Handlung stammende Forderung kann im Falle der Insolvenz des Schuldners auch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.

Falls Sie dazu weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung.