Neues Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldbußen und -strafen

Bisher gab es nur zwischen Deutschland und Österreich ein zweiseitiges Abkommen, wonach Geldbußen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in Österreich begangen wurden (z.B.: zu schnelles Fahren), auch in Deutschland vollstreckt werden konnten.

Ab sofort können Geldstrafen und Geldbußen, die in irgendeinem anderen Land der Euro­päischen Union verhängt worden sind, auch in Deutschland vollstreckt werden. Am 28.10.10 ist das “Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Febr. 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) in Kraft getreten.

Mit Deutschland wenden inzwischen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Rahmenbeschluss an.

Die Vollstreckung einer ausländischen Geldbuße ist aber nur möglich, wenn diese mindes­tens 70,00 € beträgt.

Grundsätzlich ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen zuständig. Vor einer Bewilligungs­entscheidung hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens Stellung zu nehmen.

Es gibt eine Reihe von Gründen, aus denen eine Vollstreckung abgelehnt werden muß, wenn nämlich

In Fällen der sog. Halterhaftung ist eine Vollstreckung prinzipiell nicht zulässig.

Gegen die Bewilligungsentscheidung kann der Betroffene Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen einlegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs (Form und Frist).

Hält es den Einspruch für unzulässig, verwirft es ihn durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Andernfalls überprüft das Gericht die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. Die Richtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung wird dabei nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Ausländische behördliche Entscheidungen dürfen nur vollstreckt werden, wenn sie nach dem 27. Oktober 2010 erlassen wurden, bzw. - bei gerichtlichen Entscheidungen - nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurden.