Freitag der 13. : Ein schwarzer Tag für Raser

Die durch die Presse gegangenen Fälle aus Berlin, wo bei einem Straßenrennen in der Stadt auf dem Kurfürstendamm ein Mensch ums Leben kam und die beiden Raser zu lebenslangen Freiheitsstrafen wegen Mordes verurteilt wurden sowie aus Köln, wo bei einem Straßenrennen eine Radfahrerin zu Tode kam und die Täter wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt worden sind, waren besonders gelagert.

Wer bisher an einem unerlaubten Straßenrennen teilgenommen hat oder sonst zu schnell gefahren ist, der  hatte aber im Normalfall nur eine Ordnungswidrigkeit begangen und mußte lediglich mit einem Bußgeld und eventuell mit einem Fahrverbot von höchstens drei Monaten rechnen.

Am 13.10.2017 ist der neue § 315 d StGB in kraft getreten. Danach begeht jetzt eine Straftat, wer

- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführtt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob
   verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche
   Geschwindigkeit zu erreichen.

Verstöße dagegen werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Werden Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann die Freistrafe sogar bis zu 5 Jahren betragen.

Kommt dabei ein Mensch  ums Leben oder erleidet jemand eine schwere Gesundheitsschädigung, so stellt das sogar ein Verbrechen dar, das mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.

Daneben kann auch die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) und das Kraftfahrzeug eingezogen (§ 315 f StGB) werden.