Die Neuregelung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Seit Jahren schon hat der Gerichtshof in Straßburg die Bundesrepublik gemahnt, einen wirksamen Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem Rechtsuchende gegen gravierende ge­richtliche Verfahrensverzögerungen vorge­hen können. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines Entschädigungsanspruchs bei überlangen Gerichtsverfahren und bei überlangen Verfahren zur Vor­bereitung der öffentlichen Klage im Strafverfahren vor. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nach­teil erleidet, wird entschädigt. Die Ange­messenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umstän­den des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrens­beteiligten und Dritter. Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigungs­an­sprüchen wegen Überlänge eines Gerichtsverfahrens ist, dass der Betroffene gegenüber dem Gericht die Verfahrensdauer gerügt hat.