Die Neuregelung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Seit Jahren schon hat der Gerichtshof in Straßburg die Bundesrepublik gemahnt, einen wirksamen Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem Rechtsuchende gegen gravierende gerichtliche Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines Entschädigungsanspruchs bei überlangen Gerichtsverfahren und bei überlangen Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage im Strafverfahren vor. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Überlänge eines Gerichtsverfahrens ist, dass der Betroffene gegenüber dem Gericht die Verfahrensdauer gerügt hat.