In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig war, ob Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage im entschiedenen Fall bejaht. Denn nach Rechtsprechung des BFH (9.12.03, VI R 35/96, PStR 04, 174, BStBl. II 04, 641) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liege vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeiten gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen Erwerbsaufwendungen begründen.
Es ist daher anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist (18.10.07, VI R 42/04, PStR 08, 4, BStBl. II 08, 223). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist; nicht jedoch, wenn die Erwerbstätigkeit lediglich die Gelegenheit zur Straftat verschafft hat. Eine erwerbsbezogene Veranlassung der Rechtsanwaltskosten wird aber auch dann aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. In diesen Fällen ist das Verhalten von privaten Gründen getragen.
In jedem Fall sollte der Mandant mit seinem Steuerberater klären, ob er die Verteidigungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Für den selbständigen Unternehmer stellt sich diese Frage entsprechend dahingehend, ob er seine Verteidigungskosten als Betriebsausgaben ansetzen kann.